Drucken

Der BDZ begrüßt die umfangreiche Umsetzung von besonderen Regelungen für den Dienstbetrieb in der Zollverwaltung zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus durch die Generalzolldirektion (GZD). Die Regelungen gingen entsprechende Initiativen und Abstimmungsgespräche der Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats und des Gesamtpersonalrats bei der Generalzolldirektion, Christian Beisch und Thomas Liebel (beide BDZ) voraus – wir berichteten. Der BDZ erwartet, dass die Regelungen der GZD direkt und ohne weiteren Interpretationen durch die Verantwortlichen vor Ort umgesetzt werden. Denn die derzeitigen Regelungen stehen in vielerlei Hinsicht im Interesse des Infektionsschutzes unserer Kollegen/innen:

Für den Innendienst der Zollverwaltung:

In allen Arbeitsbereichen, die keine Präsenz in der Dienststelle erfordern, wird nach Maßgabe der Verfügbarkeit von SINA-Notebooks im Grundsatz vollständig auf mobiles Arbeiten bzw. Telearbeit umgestellt. Die Präsenzpflichten für die Telearbeit entfallen ab sofort.

Beschäftigten, denen kein SINA-Notebook zur Verfügung steht, können mit der Verrichtung von Dienstgeschäften von Zuhause im Rahmen von Arbeitsaufträgen durch den/die Vorgesetzte/n beauftragt werden. Die jeweilige Regeldienstzeit gilt hierbei als geleistet. Beschäftige, denen kein SINA-Notebook zur Verfügung steht und die aktuell auch keine Arbeitsaufträge erhalten haben, müssen sich für eine mögliche Dienstverrichtung bereithalten. Die jeweilige Regeldienstzeit gilt hierbei als geleistet.

Bei der Dienstverrichtung mit Außenkontakt:

Die dienstliche Aufgabenwahrnehmung der Organisationseinheiten, welche in mit direktem Kontakt zu den Beteiligten stehen (wie Außenprüfung/Steueraufsicht, Vollziehungsbeamte/innen, Zollabfertigung) wird auf die zur Aufrechterhaltung der zwingend notwendigen Kernbereiche zu reduzieren. Die zuständigen Vorgesetzten prüfen hier allerdings, ob Stärken / -Schichtstärken zur Risikominimierung reduziert werden können. Nicht notwendige Beschäftigte werden in häusliche Bereitschaft versetzt. Die jeweilige Regeldienstzeit gilt hierbei als geleistet.

Die Vorgesetzten haben durch entsprechende Personalwechsel für eine ausgewogene Belastungsverteilung unter den Beschäftigten zu sorgen. Sofern eine weitere Dienstausübung mit Außenkontakt notwendig ist, sind hierbei die empfohlenen Schutzmaßnahmen strikt einzuhalten.

Für den Schichtdienst der Zollverwaltung:

Die Einheiten im Schichtdienst sind bis auf Weiteres spürbar deutlich zu reduzieren. Dabei stellen die fachlich erforderlichen Mindeststärken der jeweiligen Schichten die unterste Grenze dar, bis zu der die betreffenden Einheiten reduziert werden können. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den fachlich Verantwortlichen. Für die darüber hinaus für die jeweilige Schicht zur Verfügung stehenden Beschäftigten wird Bereitschaftsdienst im entsprechendem Umfang am jeweiligen Wohnort angeordnet.

Für Risikopersonen:

Beschäftigte, welche zu den Personengruppen gehören, die laut RKI ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben (beispielsweise mit relevanten Grunderkrankungen wie Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen), sollen grundsätzlich mobil bzw. in Telearbeit arbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sind hier die Empfehlungen des RKI für das Arbeiten in der Dienststelle in besonderem Maße zu beachten. Auch Beschäftigte mit herabgesetztem Immunsystem sollen grundsätzlich die Möglichkeit der Dienstverrichtung von zu Hause nutzen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, bitte ich diese bis auf Weiteres unter Anrechnung der Sollarbeitszeit freizustellen.

Rückkehrer aus Risikogebieten gem. Definition des RKI dürfen die Dienststelle für 14 Tage nach Rückkehr nicht mehr betreten. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die mit den vorgenannten Urlaubsrückkehrern in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der BDZ dankt wiederum allen Kollegen/innen in den Krisenstäben. „Wir erheben jedoch weitergehende Forderungen“, betont BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes. Beispielsweise geht der BDZ davon aus, dass das BMF von einer Aufrechterhaltung des Außendienstes der Vollstreckung weiterhin absieht. Es bedarf erhöhter Sensibilisierungsmaßnahmen für Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr (z. B. Postabfertigung / Kontaktstelle KraftSt) u. v. m.. Zudem setzt sich der BDZ gegenüber der Bundesregierung dafür ein, schnellstmöglich weitere Maßnahmen in Abstimmung mit den Bundesländern dahingehend zu treffen, dass die Betreuung für Kinder von Eltern, die in der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt sind, gewährleistet wird. Die erforderlichen Bescheinigungen sollten dafür kein Hindernis sein.

Bleiben Sie gesund – wir bleiben für Sie weiter dran!

Quelle: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/die-generalzolldirektion-setzt-besondere-regelungen-fuer-den-dienstbetrieb-der-zollverwaltung-in-kra.html