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Das Bundesarbeitsgericht hat am vergangenen Mittwoch entschieden, wie hoch ein Zuschlag für Nachtarbeit sein muss, um angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz zu sein. Demnach steht allen, die nach 23 Uhr arbeiten, ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent vom Bruttostundenlohn zu. Bei besonderer Belastung durch Dauernachtarbeit werde sogar ein Zuschlag von 30 Prozent fällig, entschieden die Richter (Az.: 10 AZR 423/14). Der Frankfurter BDZ ist bereits aktiv geworden und fordert, dass das Urteil vom Bundesinnenministerium anerkannt und für alle Bundesbeschäftigten im Wechselschichtdienst Anwendung findet.

Zwar wurde kürzlich beschlossen die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten ab dem 1. Januar 2016 leicht zu erhöhen doch auch die neuen Beträge liegen weit unterhalb der jetzt aktuell vom Bundesarbeitsgericht als „angemessen“ festgelegten Zuschläge. "Hier muss im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen nachgebessert werden", äußerte der Vorsitzende des Ortsverbandes Christian-G. Brüchert.

Das Schichtdienst und insbesondere der Nachtdienst eine gesundheitliche Mehrbelastung darstellt ist medizinisch erwiesen. Eine entsprechende Zulagenhöhe trägt dem Gedenken Rechnung, den betroffenen Beschäftigten diesen Umstand zumindest finanziell abzugelten.