Der EuGH hat am 19. Juni 2014 das Urteil in den Vorabentscheidungsverfahren zur sog. Altersdiskriminierung im Besoldungsrecht (verbundene Rs. C-501/12 u.a.) verkündet. Das im Besoldungsrecht federführende Bundesinnenministerium wird nach Zustellung des schriftlichen Urteils prüfen, ob und welche Folgen sich daraus ergeben. Das BMI beabsichtigt die beschäftigten Beamtinnen und Beamten des Bundes zeitnah über das weitere Vorgehen zu informieren.
Geklagt hatten mehrere Beamte des Bundes und des Landes Berlin. In dem Rechtsstreit ging es im Kern um die Frage, inwieweit sich die Besoldung am Alter oder an der Berufserfahrung orientiert. Beim Bund erfolgte eine Rechtsänderung durch das Dienstrechtneuordnungsgesetz 2009. Die Kläger hielten die Regelungen für altersdiskriminierend.
Für bereits verbeamtete Beschäftigte wurden im Jahr 2009 Übergangsregelungen getroffen, die ältere Beamtinnen und Beamte mit wenigen Dienstjahren garantieren, dass sich ihr Grundgehalt, das sie zum Zeitpunkt der Umstellung zustand, weiterhin am Alter, spätere Steigerungen dann an der Berufserfahrung orientieren.
Die Luxemburger Richter hatten sowohl das aktuelle Besoldungsrecht als auch die zu diesem Recht ergangenen Überleitungsrecht grundsätzlich für rechtmäßig. Damit wichen sie von der Auffassung des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes ab, der die Auffassung vertreten hatte, das EU-Recht schreibe einen rückwirkenden Schadensersatz vor.
Im Einzelnen hat der Europäische Gerichtshof festgestellt:
- Das aktuelle Besoldungsrecht ist ebenso mit EU-Recht vereinbar wie die zu diesem recht getroffenen Übergansregelungen.
- Der Europäische Gerichtshof beanstandet zwar einzelne Aspekte des bis 2009 im Bund geltenden Besoldungsrecht, setzt Schadensersatzansprüche jedoch enge Grenzen. Die im Vorfeld vereinzelt verlangte Besoldung aller Beamtinnen und Beamten aus der Endstufe lehnt er ab und hält nationale Ausschlussfristen für Anträge für Beamtinnen und Beamte für zulässig.