Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist am 01.01.2015 in Kraft getreten; bestehende Regelungen im PflegezeiG und FamilienpflegezeitG werden weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt: wesentlicher Inhalt

  • Pflegeunterstützungsgeld (Anspruch auf Lohnersatzleistung für bis zu 10 Tagen, in denen Beschäftigte aufgetretene Pflegesituation organisieren können)
  • PflegeZG: Anspruch auf Freistellung/Teilzeit für max. 6 Monate
  • FamilienpflegeZG: Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für max. 2 Jahre auf bis zu 15 Std./Woche Gesamtdauer der Reduzierung der wöchentlichen  Arbeitszeit max. 24 Monate
  • Zinsloses Darlehen: deckt grds. die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab
  • Erweiterung des Begriffs des nahen Angehörigen

Das BMI prüft derzeit, wie die neuen Regelungen auf den Bereich der Bundesbeamten übertragen werden können (Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren ist für die zweite Jahreshälfte geplant)

Bis zur Übertragung der o.g. Regelungen auf den Beamtenbereich: Rundschreiben des BMI v. 09.03.2015 (D1- 3030/1#4)

  • Bei Anträgen auf Familienpflegezeit nach § 92 BBG, soll im Vorgriff auf die geplante gesetzliche Anspruchsregelung den Anträgen stattgegen werden (Vorschuss gem. § 7 BBesG)
  • Gänzliche/teilweise Reduzierung der Arbeitszeit zur außerhäuslichen Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gem. § 92 BBG (ohne Vorschuss) o. gem. § 92a BBG (mit Vorschuss)
  • Erweiterung des Begriffs des „nahen Angehörigen“

Für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen: Auf Antrag soll Freistellung nach § 13 SUrlV – Sonderurlaub ohne Bezahlung _ gewährt werden, wenn

  • der nahe Angehörige  an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend verläüft
  • die Erkrankung ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • eine Heilung ausgeschlossen u. palliativmedizinische Behandlung notwendig ist, und
  • von einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen/wenigen Tagen auszugehen ist

der Vorschuss ist auszuzahlen, ohne dass vorher ein Betrag von i. H. v. 3 Prozent abgezogen wird

 

  • Anspruch auf kurzfristige Freistellung zur Organisation einer Pflegesituation (bis 10 Tage) gem. § 2 Abs. PlegeZG
  • Im Vorgriff auf Änderung der SUrlV wird empfohlen, in Fällen der Akutpflege naher Angehöriger bei Anträgen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu 9 Arbeitstage nach § 12 Abs. 3 S. 1, 1. HS SUrlV zu gewähren
  • Wichtig: Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 92a BBG ist zwingend mit der Gewährung eines Vorschusses verbunden. Sofern kein Vorschuss in Anspruch genommen wird, ist auf Antrag nach § 92 BBG abzustellen.