Auf Initiative des BDZ befasste sich am 15. April 2015 die dbb-Grundsatzkommision für Wirtschaft- und Steuerpolitik mit der Frage, ob die neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten als steuerfrei oder steuerpflichtig anzusehen ist BDZ und DPolG haben in der Diskussion mit dem dbb-Vorsitzenden erreichen können, dass der dbb nun offensiv gegenüber dem Finanzministerium auftrten und die Frage der Steuerfreiheit der Wechselschichtzulage mit dem Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble persönlich erörtern wird.
BDZ und DPolG trugen ausführlich die Situation und die Probleme aus Sicht der Schichtdienstleitenden des Zolls und der Bundespolizei seit Neufassung des Paragraphen 17 der Erschwerniszulagenverordnung vor. Die frühere Wechselsicht- und Schichtzulagen nach Paragraph 20 EZulV alter Fassung hatte einen anderen Charakter als die Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Diese alte Regelung hatte lediglich eine pauschale Abgeltung für Wechselschichtdienste vorgenommen. Die neue Zulage hingegen wird vielmehr konkret für das Heranziehen zum Dienst zu wechselnden Zeiten sowie für geleistete Nacht- und Wochenendarbeit abgerechnet und gezahlt. Bei der steuerlichen Behandlung der Wechselschichtzulage nach Paragraph 17 EZulV wird nur an das Merkmal der tatsächlich erbrachten Arbeit angeknüpft.
er BDZ hatte beim dbb angeregt, zu prüfen, ob die neue Regelung des Paragraphen 17 EZulV zur Wechselschichtzulage in den Geltungsbereich des Steuerbefreiungsbestandes nach Paragraph 3b des EStG fallen könnte. Wechselschichtzulagen haben einen anderen Charakter als die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Insofern sprächen insbesondere steuersystematische Gründe für eine Einordnung unter Paragraph 3 des EStG. Abstellend auf das Merkmal „tatsächlich geleistet“, könnte die neue Wechselschichtzulage unter Paragraph 3b EStG subsumiert und damit als steuerfrei eingestuft werden.