- Regelung zur Besoldung von Teilzeitbeschäftigten während der Inanspruchnahme eines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs aus einer vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung
- Klarstellung, dass dauernd getrennt lebende Eltern einheitlich nur einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, auch wenn das gemeinsame Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen wohnt
- Vereinheitlichung des Familienzuschlags der Stufe 1 (sogenannter „Verheiratetenzuschlag“) zu Gunsten der Besoldungsgruppen bis A 8, die bisher einen etwas geringeren Monatsbetrag erhalten
- verbesserte Anreize für Bewerber des höheren Dienstes durch Erweiterungen bei der Anerkennungsmöglichkeit von besonderen Qualifikationen und beruflichen Vorerfahrungen,
Dazu gehört folgende Neuregelung für die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten:
- Sonn- und Feiertag von bisher 3,27 Euro auf künftig 4,90 Euro
- Samstag (13.00 - 20.00 Uhr) von bisher 0,77 Euro auf künftig 1,15 Euro
- Nacht (20.00 - 6.00 Uhr) von bisher 1,54 Euro auf künftig 2,30 Euro
Bei der Gegenüberstellung von bisheriger und künftiger Rechtslage ergibt sich folgendes Bild:
Neu: | Bisher: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) |
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Seite 13 der Beschlussempfehlung des Innenausschusses: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro“ durch die Angabe „4,90 Euro“ ersetzt. Anhebung + 1,63 Euro je Stunde |
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage (1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,27 Euro je Stunde, |
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,77 Euro“ durch die Angabe „1,15 Euro“ ersetzt. Anhebung + 0,38 Euro je Stunde |
2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,77 Euro je Stunde sowie |
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „1,54 Euro“ durch die Angabe „2,30 Euro“ ersetzt. Anhebung + 0,76 Euro je Stunde |
b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,54 Euro je Stunde. |
Ferner greift der Gesetzentwurf Änderungsbedarf auf, der sich aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ergibt.
Mit der ersatzlosen Streichung des Paragrafen 46 des Bundesbesoldungsgesetzes ist der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesinnenministeriums gefolgt, die sogenannte „Verwendungszulage“ wegfallen zu lassen. Der Wegfall der Verwendungszulage lässt bereits entstandene Ansprüche im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist unberührt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war im Hinblick auf die Ermittlung der Zulagenhöhe im Rahmen der „Topfwirtschaft“ monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu ermitteln.
Das Bundesinnenministerium sah in der Berechnung der Höhe der Zulage nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts einen zu hohen Verwaltungsaufwand, der zu den möglicherweise geringen Zahlungsbeträgen außer Verhältnis stehe. Statt eine Regelung suchen, die den Interessen der Beschäftigten, die höherwertige Tätigkeiten wahrnehmen, gerecht wird, wurde nun die Verwendungszulage ersatzlos gestrichen. Der BDZ, der die Neuregelung bereits in der Entwurfsfassung moniert hatte, sieht damit die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht angemessen honoriert.
Die Regelungen des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes, das Ende November 2015 noch vom Bundesrat abschließend beraten wird, treten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft.
Quelle: bdz.eu