Das Finanzgericht Niedersachsen hat als erstes deutsches Finanzgericht über die Steuerfreiheit der „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ entschieden. Beim Finanzgericht Niedersachsen sind mehrere Verfahren anhängig, in zwei Verfahrenwurde nunmehr geurteilt.

Während der 2. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 25.05.2016, Az.: 2 K 11208/15) einer Klage statt gab und die Auffassung vertritt, dass der Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei zu behandeln ist, hat nunmehr der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 28.06.2016, Az.: 10 K 146/15) anders entschieden, und geurteilt, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nicht steuerfrei sei.

Im Ergebnis also ein Gericht, zwei Senate und zwei gegenläufige Entscheidungen. In einer Frage waren sich jedoch beide Senate des Finanzgerichts Niedersachsen einig. Eine endgültige Entscheidung ist dem obersten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof vorbehalten. Beide Senate haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat und eine obergerichtliche Entscheidung zu der streitigen Frage noch nicht existiert.

Dies hat für die betroffenen Kollegen der Bundespolizei zur Folge, dass sobald die Revision zum Bundesfinanzhof vorliegt (in ca. 1 Monat), die Finanzämter gehalten sind, die Anträge auf Aussetzung des Einspruchsverfahrens der betroffenen Beamten positiv zu bescheiden.

Wir möchten auch davon ausgehen, dass die Oberfinanzdirektionen der Länder die Revisionsverfahren zum Anlass nehmen, zukünftige Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu stellen.

Letzteres würde bedeuten, dass zukünftig keinerlei Einspruch mehr gegen die Steuerbescheide zu erheben sind, da die Finanzämter für den Fall der positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofes, die Steuerbescheide von Amts wegen korrigieren müssen.

Über den weiteren Fortgang unter Mitteilung des Aktenzeichens der Revisionsverfahren werden wir berichten.


Text mit freundlicher Unterstützung unserer Partnergewerkscfat DPolG Bundespolzeigewerkschaft